Änderungen
/* Aussertariflicher Angestellter (AT) in der Metallindustrie */
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen können Angestellte durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zu außertariflichen Angestellten werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrags erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20% über dem höchsten Tarifgehalt liegt (Abstandsgebot).
Nach dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern sind AT-Angestellte:
"Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt."
In den Tarifverträgen der IG Metall in Baden- Württemberg gibt es dagehen teilweise die Unterscheidung nicht mehr:
„Den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg Nordbaden unterliegen alle Arbeitnehmer unabhängig von der Einkommenshöhe, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder von Personengesamtheiten oder leitende Angestellte sind." (BAG v. 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 105/05, Rn. 16).
== '''Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten''' ==