Änderungen
(Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 – 1 Sa 407/14)
== '''fristlose Kündigung - Einspruch beim Betriebsrat''' ==
Nach § 3 KSchG kann ein Arbeitnehmer Einspruch gegen eine Kündigung beim Betriebsrat einlegen:
§ 3 Kündigungseinspruch
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Die gesetzliche Regelung spricht allerdings von der sozialen Rechtfertigung der Kündigung, so dass nach h.M. der Einspruch nur bei einer fristgemäßen, d.h. ordentlichen Kündigung möglich wäre. Wird aber eine ausserordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist erklärt, ist § 3 KSchG anwendbar.
== '''fristlose Kündigung - Personalrat BPersVG''' ==