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/* Arbeitnehmerähnliche Person - Definition */
== ''' Arbeitnehmerähnliche Person - Definition ''' ==
Der Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" kommt in verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen vor und führt dazu, dass diese eigentlich für Arbeitnehmer geltenden Gesetze teilweise auch auf Selbständige anzuwenden sind.
Das Bundesarbeitsgericht definiert den Begriff des "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" wie folgt:
''"Nach § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG sind arbeitnehmerähnlich solche Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Weitere Voraussetzungen sind, dass sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und entweder überwiegend für eine Person tätig sind oder einen gesetzlich näher bestimmten Anteil ihres Einkommens von einer Person beziehen. Nach § 12a Abs. 2 TVG gelten mehrere Personen, für die die arbeitnehmerähnliche Person tätig ist, als eine Person ua. dann, wenn sie einer nicht nur vor-übergehenden Arbeitsgemeinschaft angehören. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten auf Seiten der Auftraggeber, indem bestimmte Formen der korporativen und unternehmerischen Zusammenarbeit von Auftraggebern zusammengefasst und als eine Person fingiert werden (ErfK/Franzen 14. Aufl. § 12a TVG Rn. 9)."''
(BAG, Urteil vom 05. August 2014 – 9 AZR 1079/12 –, Rn. 22, juris)
Maßgeblich ist daher die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit des Dienst- oder Werkvertragsunternehmers.
== ''' Arbeitnehmerähnliche Person und arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==