(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).
== '''Checkliste mit Berufsbildern und Kriterien''' ==
Im Internet kursieren diverse Checklisten mit Kriterien und Berufsbildern. Es ist davor zu warnen, diese unkritisch zu übernehmen, da die Bewertung nach der Rechtsprechung immer eine Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelfaktoren in einem Einzelfall ist und damit für Laien kaum berechenbar. Auch "Grundsatzurteile" zu Fotomodellen oder Promotoren und anderen Berufsgruppen gibt es nicht, auch wenn die DRV das selbst in Bescheiden behauptet. Das Bundessozialgericht sagt deutlich, dass es im Ergebnis auf den Einzelfall ankommt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich '''ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen''' (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass '''alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände''' festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff)."
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)
Die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status kann daher auch im Rahmen der Statusfeststellung nur nach sorgfältiger Analyse im Einzelfall vorgenommen werden. Checklisten können allenfalls ein Anhaltspunkt sein, Berufsgruppenkataloge sind schon wesentlich näher am Einzelfall, aber wie die zahlreichen abweichenden Urteile von Sozialgerichten zu Berufsgruppen zeigen, ist am Ende immer der Einzelfall und die Gewichtung verschiedener Kriterien maßgeblich.
== '''Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV für Geschäftsführer und Familienangehörige''' ==