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Scheinselbständigkeit

305 Byte entfernt, 16:24, 5. Apr. 2016
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==
Als Gegenleistung für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der DRV (ursprünglich noch BfA) zur Klärung der Frage, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, sah das Gesetz ursprüngliche eine Amnestie vor für diejenigen, die fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit) eine Statusfeststellung beantragten. Erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens enstand die Beitragspflicht. Die Amnestie führte bei kurzzeitigen Aufträgen zu Missbrauch dieser Möglichkeit nicht nur im Medienbereich, so dass der Gesetzgeber die Amnestie wieder abschaffte. Heute (Stand 2015) besteht nur noch Wer ein eingeschränktes "Bonbon" für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens. Wer dieses Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht(Fälligkeit).  Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung. Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.  Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem
1. zustimmt und
1.433
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