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== '''Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stand 2020''' ==
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechtsstand Januar 2018 Februar 2020 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema mit ca. 250 Mandaten jährlich nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 158279.871 549 mal (Stand Mitte Februar 2020) abgerufen. Pro Jahr hat die Seite ca. 60.000 Aufrufe. Sie wurde zuletzt am 25.2.2020 geändert.
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.
Pläne der Bundesregierung, eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige einzuführen, sind kurz nach Erscheinen wieder verschwunden.Selbst entsprechende Ankündigungen wurden auf dem Seiten des BMAS gelöscht. Zwar wurden 2019 die Pläne wieder aufgegriffen, durch die Unsicherheiten über den Fortbestand der GroKo aber wieder zurückgenommen. Die Pläne sehen eine Versicherungspflicht für alle Selbständigen vor, so als ob es nicht für die meisten bereits eine Versicherungspflicht gäbe (§ 2 SGB VI). Kern der geplanten Regelung ist aber, dass die DRV von den Finanzämtern Kenntnis über Selbständige erhält. Die Regelung sieht aber eine Meldung nur für Neugründungen vor, da der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Bestandsselbständigen kaum zu bewältigen wäre. Die Pläne sind 2019 erneut in der Versenkung verschwunden; es ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die derzeitige Regierung in der laufenden Amtsperiode dieses Vorhaben noch umsetzen kann. Es ist aber auch aus drei Gründen eine Scheinlösung. Die "armen" Selbständigen, die im Alter keine Altersversorgung haben, rechtfertigen keine Versicherungspflicht für die 90 % Selbständigen, die ausreichend oder oft sogar mehr als ausreichend für das Alter vorsorgen. Die weit überwiegende Zahl der Soloselbständigen sind keine "Sozialfälle" als die sie gerne dargestellt werden. Die meisten Selbständigen verdienen als Selbständige bis zu 100 % mehr als in einer Anstellung (so wurden bei T-Systems IT-Beratern, die zuvor 180 TE Honorar als Selbständige bekommen haben, ein Jahresgehalt von 85 TE in Anstellungn angeboten) und zahlen nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch deutlich mehr Steuern als Arbeitnehmer. Da die DRV ohne Steuerzuschuss in erheblicher Höhe nicht mehr funktionsfähig wäre (und die DRV ohne selbständige Trainer und IT-Berater auch nicht arbeitsfähig), nimmt man im Grunde genommen das Geld aus der einen Tasche (Finanzminister), um es in die andere zu stopfen (Arbeitsminister). Entscheidend ist aber: Selbst wenn alle Solo-Selbständigen monatlich den Regelbeitrag zahlen würden, brächte das der DRV zwar ca. 12 Milliarden Euro jährlich. Bei einem Bundeszuschuss 2014 von mehr als 60 Milliarden Euro wäre auch dies nur ein Tropfen auf den heissen heißen Stein. Ausserdem haben die dann versicherten Selbständigen später auch entsprechende Ansprüche. Die Versicherungspflicht löst also das Problem der mangelhaften Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern verschiebt es in die Zukunft (von Scholz zu Kühnert und Merkel zum Amthor). Die jungen Menschen müssen dann die Renten der Selbständigen finanzieren aus Beiträgen, die die derzeitigen Minister für Wahlgeschenke ausgeben werden. Ein Argument für die Versicherungspflicht ist, dass dadurch der Druck aus dem Thema "Scheinselbständigkeit" genommen werden könnte. Das ist aber aufgrund der Erfahrungen Selbständiger, die sich selbst für die Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung interessieren und entsprechende Anträge bei der DRV stellen, nicht zu hoffen. Gerade solche Verfahren führen (da Voraussetzung für diese Versicherung immer die "Selbständigkeit" ist) zu einer Prüfung der Beschäftigung zu dem oder sogar den Auftraggebern mit entsprechendem Verlust von Aufträgen.
In den folgenden Untermenüs erfahren sie alles über die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, das Risiko einer Nachzahlung bzw. Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung und die Möglichkeiten einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.