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/* Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot */
Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten die §§ 74 HGB. die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Karenzentschädigung erlauben. Viele Regelungen in Verträgen mit sog. Soloselbständigen sind daher unwirksam, soweit sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafenregelung oder eine Kundenschutzklausel enthalten.
''"Denn die "Kundenschutzklausel" in § 10 des Vertrags vom 4.12.2002 und damit die Vertragsstrafenbestimmung unter der dortigen Ziffer 3 ist wegen des Fehlens einer Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB unwirksam.
Die unmittelbar nur Handlungsgehilfen betreffende Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, ist wegen der vergleichbaren Schutzbedürfnisses nicht nur auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sondern allgemein auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2003, 1864, 1865; BAG NJW 1998, 99, 100 m.w.N.). Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten; in einen solchen Fall fehlt es zugleich an einer Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch."
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(OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2005 – 27 U 19/04 –)
''"Das Arbeitsgerichts ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die §§ 74 ff. HGB auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung finden (BAG 21.01.1997 – 9 AZR 778/95 – NJW 1998, 99; BGH 10.04.2003 – III ZR 196/02 – NJW 2003, 1864). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesarbeitsgericht noch der BGH in den genannten Entscheidungen den Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ gebrauchen, sondern speziell von „wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern“ reden. Es kann indes dahinstehen, ob zu der festzustellenden wirtschaftlichen Abhängigkeit auch noch das Kriterium der entsprechenden sozialen Schutzbedürftigkeit hinzukommen muss, welches bei anderen Rechtsnormen zur Bestimmung der arbeitnehmerähnlichen Person herangezogen wird. Denn der Beklagte war – wenn er überhaupt als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren war, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat - sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem entsprechenden Arbeitnehmer ähnlich sozial schutzbedürftig."''
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2004 – 4 Sa 988/03 –, Rn. 18, juris)
''"Nach der wohl überwiegenden Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt § 74 HGB entsprechend für die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter, weil sie kaufmännischen Angestellten vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.01.1997 - 9 AZR 778/95 - EzA § 74 HGB Nr. 59; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4756/96 - NJW - RR 1998, 393 ff.; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1995 - 10 Sa 1159/94 - n. v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.1993 - 2 U 32/93 -; Duden-Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Aufl. § 74 Anm. 1; v. Hoyningen-Huene, a. a. O., § 74 Rdanm. 8; Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen)."''
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 46, juris)
''"Der in § 6 des Rahmenvertrages vereinbarte Kundenschutz stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Beklagten dar. Eine solche Wettbewerbsabrede kann auch mit arbeitnehmerähnlichen Personen entschädigungslos nicht wirksam vereinbart werden.
Ein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 HGB liegt dann vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Berufsausübung untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 476/86 -, n. v. mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung und auf das Schrifttum). Dabei geht das Bundesarbeitsgerichts - im Gegensatz zu einem Teil des Schrifttums - davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen, kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB darstellen (BAG, a. a. O. und die dort angeführten Nachweise)."''
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 36, juris)