Änderungen
'''Personalratsmitglieder & Co.: Arbeitnehmervertreter im Personalvertretungsrecht'''
'''Richterrat'''
'''Schwerbehindertenvertreter'''
§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG: Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
'''Betriebsbeauftragte'''
'''Mutterschutz'''
§§ 18–19 MuSchG:
'''Elternzeit''
§§ 9–10 BEEG:
'''Schwerbehinderte und Gleichgestellte'''
§§ 85 bis 92 SGB IX:
'''Auszubildende'''