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Unterhalt

5.300 Byte hinzugefügt, 13:40, 3. Aug. 2012
Unterhalt wird von Verwandten in gerader Linie geschuldet, also z.B. [[Kindesunterhalt]] oder [[Elternunterhalt]] oder die Großeltern gegenüber dem Enkelkind. Ebenfalls besteht unter Ehegatten eine Unterhaltspflicht ([[Ehegattenunterhalt]]). Das Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es wird durch vielfältige Rechtsprechung konkretisiert. Dem juristischen Laien ist bei Unterhaltsfragen anzuraten, sich durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.
=== Elternunterhalt ===
Es handelt sich um den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten. Dieser Unterhalt wird auch als nachehelicher Unterhalt bezeichnet. Seit der Unterhaltsreform 2008 ist der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit für den eigenen Lebensbedarf nach der Scheidung gestärkt worden. Unterhalt nach der Scheidung kann befristet werden. Die vormalige „Lebensstandardgarantie“ durch lebenslangen Unterhalt ist damit abgeschafft worden.
 
 
=== Selbstbehalt ===
Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen mindestens für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR 950,00 bei Erwerbstätigkeit, ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, dann beträgt er nur EUR 770,00. Eingerechnet ist eine Warmmiete von EUR 360,00. Diese Selbstbehalte gelten auch für volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR 1.150,00, gegenüber dem Ehegatten EUR 1.050,00.
 
Beim Elternunterhalt beträgt der Selbstbehalt EUR 1.500,00 zuzüglich 50 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Hier ist eine Warmmiete von EUR 450,00 eingerechnet.
 
Der Selbstbehalt beim Unterhalt für die Mutter/den Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt EUR 1.050,00.
 
=== Sozialhilferegress ===
Leistet das Sozialamt Sozialhilfe, gehen per Gesetz Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers auf das Sozialamt über. Daher kann das Sozialamt z.B. Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt geltend machen.
 
=== Unterhaltsberechnung ===
Die richtige Berechnung des Unterhalts setzt zunächst voraus, dass das unterhaltsrelevante Einkommen zutreffend ermittelt wird. Dabei geht es vor allem um die sog. Bereinigung des Einkommens, also den Abzug von Verbindlichkeiten und Aufwendungen von dem Nettoeinkommen. Insbesondere berufsbedingte Aufwendungen spielen eine Rolle, aber auch Kreditschulden und Aufwendungen für die Altersvorsorge.
 
Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.
 
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wird von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt für Kinder, die im Unterhaltsrang vorgehen, insbesondere also minderjährige Kinder, abgezogen. Nur aus dem verbleibenden Einkommen wird der Ehegattenunterhalt berechnet.
 
=== Unterhaltsleitlinien ===
Jedes Oberlandesgericht gibt Unterhaltsleitlinien heraus, die das OLG bei unterhaltsrechtlichen Entscheidungen anwendet.
 
=== Unterhaltspflichtverletzung ===
Dies ist ein Straftatbestand. Praktisch relevant ist dies beim Kindesunterhalt. Wer den Unterhalt für minderjährige Kinder nicht zahlt, obwohl er finanziell dazu in der Lage wäre, macht sich strafbar, wobei nichtzahlende Väter häufig nur durch eine Strafanzeige tatsächlich zu Zahlungen veranlasst werden können.
 
=== Unterhaltsrechner ===
Im Internet finden sich einige Seiten, die die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen. Hier ist aber Vorsicht geboten, da die Programme häufig zu schematisch sind.
 
=== Unterhaltsreform ===
Die letzte bedeutsame Unterhaltsrechtsreform trat zum 1.1.2008 in Kraft. Vor allem das Ehegattenunterhaltsrecht wurde reformiert. Neu geregelt wurde die Erwerbsobliegenheit von kinderbetreuenden Eltern. Grundsätzlich muss ab einem Alter des Kindes von 3 Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. In welchem Umfang dann konkret gearbeitet werden muss, hängt wesentlich davon ab, bis zu welchen Zeiten die Kinder betreut werden können, z.B. im Kindergarten oder der OGS. Ab dem 1.1.2008 neu geregelt ist insbesondere auch die Möglichkeit, den Unteralt für den geschiedenen Ehegatten zu befristen, so dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz wegfällt. Dies war vor dem 1.1.2008 bei langer Ehedauer nicht möglich gewesen
 
=== Unterhaltsvereinbarungen ===
Unterhaltsvereinbarungen über den Ehegattenunterhalt müssen nach den jetzt geltenden Gesetzesregelungen notariell geschlossen werden, sonst sind sie nicht wirksam. Alternativ können solche Regelungen auch im Rahmen eines Scheidungsverfahren vor Gericht protokolliert werden.
 
=== Unterhaltsvergleich ===
Unterhaltsansprüche können auch durch eine Vereinbarung geregelt werden. Ist bereits ein Gerichtsverfahren über den Unterhalt anhängig, kann auch vor Gericht ein Vergleich protokolliert werden. Dieser Vergleich ist ein Vollstreckungstitel. Bei Nichtzahlung des Unterhalts kann daher aus diesem Vergleich vollstreckt werden, z.B. das Gehalt des Unterhaltsschuldner gepfändet werden.
 
=== Unterhaltsverzicht ===
Ein Verzicht auf Unterhalt ist nicht in jedem Fall rechtlich möglich.
 
=== Unterhaltsvorschussgesetz ===
Für Kinder bis 12 Jahre kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird. Das Jugendamt leistet dann bestimmte Mindestzahlungen.
 
=== Vorsorgeunterhalt ===
Neben dem sog. Elementarunterhalt kann auch Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Der Krankenvorsorgenterhalt umfasst die Kosten für die Krankenversicherung. Der Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden für die Altersvorsorge bestimmt. Bei Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt reduziert sich aber der Elementarunterhalt, weil die Kosten für den Vorsorgeunterhalt vorab von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden, bevor sodann der Elementarunterhalt berechnet wird.
 
 
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