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/* Abfindung - Rechtsgrundlagen */
== '''Abfindung - Rechtsgrundlagen''' ==
'''Wie bereits gesagt, gibt es keinen direkten Rechtsanspruch auf eine Abfindung nach Kündigung. Trotzdem wird meistens eine Abfindung gezahlt. Im Kündigungsschutzgesetz finden sich zwei Situationen, in denen eine Abfindung gezahlt wird, die erste ist eine freiwillige Regelung (§ 1a KSchG), die andere Regelung erlaubt dem Arbeitsgericht, ein Arbeitsverhältnis, das keinen Sinn mehr macht, gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (§§ 9,10 KSchG).'''
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.''
'''Ausserdem kann ein Anspruch auf eine Abfindung entstehen, wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbarte Regelungen nicht einhält (§ 113 BetrVG):'''
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.