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Leitender Angestellter

5 Byte hinzugefügt, 11:36, 23. Okt. 2014
/* Arbeitszeitrecht und Leitende Angestellte */
Nach § 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt:
''§ 18 Arbeitszeitgesetz''
''(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,''
''1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
 
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
 
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.''
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