Betriebsratswahl

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Betriebsratswahl

Alle (vier) Jahre wieder, wählen die Beschäftigten in den Betrieben einen Betriebsrat, der sie als Belegschaft vertreten soll. Die Betriebsratswahlen 2014 fanden in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Mai 2014 statt, die Betriebsratswahl 2018 im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.05.2018. Die gesetzlichen Regeln für die Wahl des Betriebsrats finden sich in den §§ 1 bis 20 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)[1] und der dazu erlassenen Wahlordnung zum BetrVG [2].

Ablauf der Betriebsratswahl

Die Wahl beginnt mit Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands (letzteres in Betrieben ohne Betriebsrat). Der Wahlvorstand und schließlich auch der Betriebsrat kann in kleinen Betrieben auch in einem vereinfachten Verfahren gewählt werden.

Der Wahlvorstand muss die Betriebsratswahl unverzüglich einleiten, in dem er eine Liste der Wahlberechtigten erstellt, die sog. Wählerliste. Wahlberechtigt können Leiharbeitnehmer sein, nicht aber leitende Angestellte. Um die Wählerliste erstellen zu können, muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die nötigen Angaben liefern. Tut der Arbeitgeber das nicht, kann der Wahlvorstand eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Wählerliste muss bis zum Wahltag aktuell gehalten werden.

Die Belegschaft wird über den Ablauf der Betriebsratswahl durch ein Wahlausschreiben informiert, dass der Wahlvorstand für alle zugänglich bekanntmachen muss. Die Beschäftigten können Wahlvorschläge mit Kandidaten (Wahlbewerber) machen, die der Wahlvorstand prüft. Diese müssen von Unterstützern unterzeichnet sein. Sind die Wahlvorschläge ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht, kommen die Listen oder Bewerber auf den Stimmzettel.

Am Wahltag werden dann im Wahllokal die Stimmen abgegeben. Es ist auch eine schriftliche Stimmabgabe möglich. Nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Wahlvorstand die auf die Listen oder Bewerber abgegebenen Stimmen aus und gibt diese bekannt. Der Betriebsrat konstituiert sich auf einer Sitzung, zu der der Wahlvorstand einlädt.

Anfechtung der Betriebsratswahl

Die Wahl kann bis zu 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Im Rahmen einer Wahlanfechtung prüft das Arbeitsgericht, ob bei der Betriebsratswahl Fehler gemacht wurden und ob diese das Wahlergebnis beeinflussen konnten.

Anfechtungsberechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer. Schätzungen vermuten, dass zwischen 80 und 90 % aller Betriebsratswahlen anfechtbar sind.

Der Wahlvorstand hat Anspruch auf Schulung im Wahlrecht und kann in Zweifelsfragen einen Sachverständigen hinzuziehen. Behindert der Arbeitgeber die Betriebsratswahl, kann der Wahlvorstand auf Kosten des Arbeitgebers (§ 20 BetrVG) einen Rechtsanwalt beauftragen, um seine Rechte durchzusetzen.

Abbruch der Betriebsratswahl

Ein Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl wegen Wahlmängeln durch einstweilige Verfügung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, also bei einer Nichtigkeit der Wahl. Wer eine Betriebsratswahl anfechten möchte, ist in der Regel auf das normale Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG verwiesen, dass naturgemäß ca. 2 Jahre dauert. Bis dahin ist der Betriebsrat im Amt und kann wirksame Beschlüsse fassen, sofern keine Nichtigkeit der Wahl vorliegt.

12 Tipps für eine unanfechtbare Betriebsratswahl

1. Besuchen Sie bereits vor der Bestellung des Wahlvorstands ein spezielles Seminar für den Betriebsrat zur Vorbereitung der Betriebsratswahl 2014. Mehr Infos hier >

2. Beschaffen Sie sich gewerkschaftliche Software-CD für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl 2014 oder kaufen sie sich die Wahlunterlagen vom Bund-Verlag. Bestellung hier >

3. Frühe Schulung des Wahlvorstands oder voraussichtlichen Wahlvorstands vermeidet Fehler.

4. Schulen Sie auch die Ersatzmitglieder und Wahlhelfer. Mehr Infos hier >

5. Sichern Sie sich frühzeitig die Unterstützung von mit Betriebsratswahlen erfahrener Fachanwälte. In der "Hochsaison" kommt es sonst zu Engpässen ... Mehr Infos >

6. Wo gewählt wird (Betriebsbegriff, Gemeinschaftsbetrieb, welche Nebenbetriebe gehören zu welchem Betrieb), wer wählt (leitende Angestellte, freie Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Werkverträge) kann schon kritisch sein. Klären Sie diese Fragen schon als Betriebsrat vor der Bestellung des Wahlvorstands.

7. Bestellen Sie lieber mehr als drei Arbeitnehmer in den Wahlvorstand und legen sie schon eine Arbeitsverteilung fest. Planen Sie die ersten Schritte und sorgen sie rechtzeitig für ausreichende Arbeitsbefreiung.

8. Wählerliste rechtzeitig anfordern, Kriterien und Prüfungsstandards festlegen. Der Arbeitgeber kann die Wahl selbst dann anfechten, wenn er eine fehlerhafte Informationen zur Wählerliste gegeben hat.

9. Die meisten Fehler passieren beim Wahlausschreiben. Bereiten Sie das Wahlausschreiben frühstmöglich vor. Legen Sie Aushang, Orte und Verfahren fest.

10. Bei der Listenwahl geschehen ebenfalls viele Fehler. Nicht selten werden ungültige Listen zugelassen oder gültige Listen zurückgewiesen. Noch öfter reagiert der Wahlvorstand nicht rechtzeitig. Solche Fehler machen die Wahl unwirksam.

11. Fehlerhafte Beschlüsse des Betriebsrats bei der Bestellung und des Wahlvorstands bei der Durchführung der Wahl können die Betriebsratswahl gefährden und sogar anfechtbar machen. Mehr Infos >

12. Beeinflussungen oder Behinderungen der Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand entgegentreten und diese notfalls gerichtlich unterbinden lasssen, ansonsten führen diese regelmäßig zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.

Erstmalige Betriebsratsgründung

Besondere Probleme bereitet den Initiatoren die Neugründung eines Betriebsrats gegen den Widerstand des Arbeitgeber. Häufig scheitert das gesetzlich gewollte Anliegen wegen vermeidbarer Fehler und der falschen Einschätzung der Haltung des Arbeitgebers. Die Betriebsratsgründung soll daher auf einer eigenen Seite behandelt werden. Informationen zur Betriebsratsgründung finden Sie in einem Beitrag auf unserem Blog [3] '

Schulung des Wahlvorstands vor der Betriebsratswahl

Viele Fehler bei der Betriebsratswahl ließen sich vermeiden, wenn die Wahlvorstandsmitglieder sich in einem Seminar für den Wahlvorstand schulen würden. Die Kosten einer Schulung des Wahlvorstandes hat der Arbeitgeber nach Der Restbrechung als Kosten der Wahl im Sinne des § 20 BetrVG zu tragen.

Weblinks

(1) Sonderseiten des Bund Verlags zur Betriebsratswahl 2014 unter Betriebsratswahl2014.de [4]

(2) Sonderseiten des Bund Verlags zur Betriebsratswahl 2010 unter Betriebsratswahl2010.de [[5]] mit Comics von Alf und Texten von Rechtsanwalt Felser (Surftipp in VER.DI NEWS 11 | 22. AUGUST 2009 Seite 6 [6])

(3) Seiten des Autors zu den Betriebsratswahlen unter Betriebsratswahl.tv [7]

Interviews

(1) Video auf Bund.TV (Youtube) zur Betriebsratswahl 2010 mit Interview Rechtsanwalt Felser [8]

(2) Arbeitsrecht im Betrieb online: "Worauf bei der erstmaligen Wahl des Betriebsrats zu achten ist" Interview von Rechtsanwalt Michael W. Felser durch die AiB-Redakteurin Eva Maria Stopkotte. (17.09.2009)[9]

(3) Verdi Publik Mai 2006: "Mit Tricks gegen die Betriebsratswahlen", ein Beitrag von Andreas Skrowonek mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser

(4) Arbeitsrecht im Betrieb 19.3.2014: Betriebsratswahl 2014 - Last Minute - Das müssen Sie jetzt noch unbedingt beachten! ein Beitrag von Mirko Stephan mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Michael W. Felser[10]

Fachbuch

Rechtsanwalt Felser hat neben zahlreichen Aufsätzen in der Betriebsrätezeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" auch für den Betriebsrat wichtige Bücher geschrieben. In dem gemeinsam mit Dr. Bernd Roos geschriebenen Handbuch "Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung" finden Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende Tipps und praxisorientierte Hinweise, die auf den Erfahrungen von Anwalt Felser als Betriebsrat und Berater vieler Betriebsräte beruhen. Auch wenn der Ratgeber aus dem Jahr 2000 stammt, ist es auch heute noch von großem Nutzen, wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin fand:

"„Bei dem Fachbuch Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung“, handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere Zielrichtung als ein ausführliches Buch. Mit einem solchen Skript soll in der Regel dem Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung das Zuhören und die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erleichtert werden. Hingegen dient ein ausführliches Fachbuch der Vertiefung der notwendigen Kenntnisse. Unschädlich war, dass dieses Buch bereits im Jahre 2000 herausgegeben worden ist. Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes seit diesem Zeitpunkt betreffen nicht maßgeblich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und insbesondere nicht ihre Durchsetzung. Zur Vermittlung dieser Kenntnisse ist auch ein Werk aus dem Jahre 2000 geeignet.”

so Landesarbeitsgericht Berlin vom 01.03.2005 - Aktenzeichen: 7 TaBV 2220/04

Michael Felser, Dr. Bernd Roos | Handbuch | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag

Autor

Rechtsanwalt Felser hat sich u.a. auf das Betriebsverfassungsrecht spezialisiert. Er ist Autor des Handbuchs Felser/Roos, Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung, erschienen im Bund-Verlag. Aufgrund seiner Erfahrung aus eigenen Betriebsratswahlen (er war bei drei Betriebsratswahlen Wahlvorstand) und als Berater und Vertreter zahlreicher Wahlvorstände bei der Betriebsratswahl (z.B. Kölner Verkehrsbetriebe AG, Köln-Düsseldorfer Rheinschifffahrt AG; VRS und RVK u.v.m.) kennt er alle Fallstricke bei der Betriebsratswahl.

Er kann dabei auf seine Erfahrung aus der Vertretung zahlreicher Wahlvorstände bzw. Wahlanfechter in Wahlanfechtungsverfahren vor Arbeitgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht einsetzen. Außerdem schreibt er Fachbeiträge zum Thema Betriebsverfassungsrecht in der Fachzeitschrift für Betriebsratsmitglieder, der "Arbeitsrecht im Betrieb", kurz: AiB.

Er betreut eine Rechtsrubrik in der Beilage "AiB Plus und ist Sponsor der BR-News (BRExtra) von Arbeitsrecht.de. Auf den Sonderseiten von Arbeitsrecht.de zum Thema Betriebsratswahlen ist er für die betriebsverfassungsrechtlichen Texte verantwortlich.

Die Hans-Böckler-Stiftung empfiehlt unsere Internetseiten für die Betriebsratswahlen in dem Juni-Heft der Zeitschrift „Network“ 2005, Seite 11.

Verdi empfiehlt unsere Kanzlei in der Mitgliederzeitschrift “Ver.di bewegen” zum Titelthema “Hilfen für Betriebsräte” mit den Worten: “Bekannte Kanzlei, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat.[11]

Rechtsanwalt Felser ist in das IGBCE Sachverständigenverzeichnis aufgenommen und einer von wenigen Anwälten im Beraterpool des DGB [12]. Er war einer der ersten Rechtsanwälte, die als Empfehlung in das Anwaltsverzeichnis von Soliserv [13] aufgenommen wurden.