Transfergesellschaft
Inhaltsverzeichnis
- 1 Transfergesellschaft
- 2 Rechtsgrundlagen zur Transfergesellschaft
- 3 Urteile / Beschlüsse zur Transferagentur
- 4 Informationsmaterial zum Thema Transfergesellschaft
- 5 Kritik an Transfergesellschaften
- 6 Betriebsratsschulungen und Seminare zu Transfergesellschaft und Transferagentur 2012
- 7 Interviews
- 8 Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat und Krise
- 9 Weblinks
- 10 Autor
Transfergesellschaft
Bei Schlecker war sie wieder in der Diskussion, die Transfergesellschaft. Interessanterweise ist sie nicht zustandegekommen, obwohl der Gesetzgeber gerade eine Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften für Transfergesellschaften umgesetzt hat.
Eine Transfergesellschaft ist ein "Unternehmen, dessen Gegenstand die befristete Aufnahme von Arbeitnehmern in ein Arbeitsverhältnis zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch Vermittlung und Qualifizierung im Auftrag des Personal abgebenden Arbeitgebers ist. Die juristische Bezeichnung hierfür ist die betriebsorganisch eigenständige Einheit (beE). Es werden auch Bezeichnungen wie Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, Auffanggesellschaft o.ä. verwendet."
Quelle: Bundesagentur für Arbeit. Geschäftsanweisungen Transferleistungen (§§ 110, 111 und 134 SGB III) - gültig ab 1. April 2012 –
Ziel der eng mit der Arbeitsagentur zusammenarbeitenden Transfergesellschaft ist es, die Arbeitnehmer schnellstmöglich wieder ein den normalen Arbeitsmarkt zu integrieren. Das geschieht durch eine frühzeitige Qualifizierung unter Inanspruchnahme von Transferleistungen. Die Teilnahme ist freiwillig, Arbeitnehmer können nicht in eine Transfergesellschaft gezwungen werden. Aus diesem GRunde scheitert die Bildung von beE in kleineren Unternehmen häufig. Die Transfergesellschaften finanzieren sich wesentlich über die Transferleistungen der Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitnehmer erhalten während der Beschäftigung in der bBE Transferkurzarbeitergeld.
"Regelmäßig wird eine beE nicht vom bisherigen Arbeitgeber (Unternehmen), sondern von einem neuen Rechtsträger (eigene Rechtspersönlichkeit) gebildet, der meistens keinen weiteren Betrieb i.S. der Kug-Vorschriften hat. Es handelt sich hierbei um sogenannte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften (Transfergesellschaften). Die Arbeitnehmer scheiden aus dem bisherigen Betrieb in der Regel durch einen 3-seitigen Vertrag mit dem abgebenden Unternehmen und der aufnehmenden Transfergesellschaft aus und begründen gleichzeitig einen befristeten Ar-beitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Die Beschäftigungsbe-dingungen der Arbeitnehmer in der beE können im Sozialplan oder in einer anderen Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebspar-teien geregelt werden. Sie können auch in einer tariflichen Verein-barung zwischen der Gewerkschaft und der Transfergesellschaft oder in dem individuellen Arbeitsvertrag selbst geregelt werden. Hierzu zählt neben den im wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen auch die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnis-ses, das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der in der Regel „auf Null“ verkürzten Arbeitszeit sowie das Einverständnis zur Auf-nahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitge-ber wird regelmäßig auf die Kündigungsfrist ganz oder teilweise verzichtet. Die vom Arbeitgeber dadurch eingesparten Lohnzah-lungen tragen zur Finanzierung der Remanenzkosten (u.a. Beiträge zur Sozialversicherung der Kug-Bezieher) bei und ermöglichen insoweit in vielen Fällen erst die Durchführung einer Transfer-Kug-Maßnahme. Mit Übergang in die Transfergesellschaft wird das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber beendet und ein neuer befristeter Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft geschlossen, bei welcher nun der Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX zählt (HEGA12/2010 – 01 – insoweit weiterhin anwendbar)."
Quelle: Bundesagentur für Arbeit. Geschäftsanweisungen Transferleistungen (§§ 110, 111 und 134 SGB III) - gültig ab 1. April 2012 –
Rechtsgrundlagen zur Transfergesellschaft
Die Transfergesellschaft ist jetzt in § 111 SGB III geregelt(früher, d.h. bis 31.3.2012 in § 216b SGB III). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 69 S. 2854) wurden die §§ 216a und 216b SGB III a.F. mit Wirkung ab dem 01.04.2012 durch die §§ 110 und 111 SGB III n.F. ersetzt.
Der Gesetzestext lautet jetzt wie folgt:
§ 111 Transferkurzarbeitergeld
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
1. und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, 4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und 5. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. (3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, 2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, 3. die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und 4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist, 2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, 3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und 4. vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung
a) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und b) an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder 2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur für Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Transferkurzarbeitergeld die Namen und die Sozialversicherungsnummern der Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer des Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten über die Altersstruktur sowie die Abgänge in Erwerbstätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind zusätzlich Daten über die Struktur der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit sowie die Größe und die Betriebsnummer des personalabgebenden Betriebs mitzuteilen.
(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 4.
Urteile / Beschlüsse zur Transferagentur
Zu den ab 1.4.2012 geltenden Neuregelungen liegen naturgemäß noch keine aktuellen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder Verwaltungsgerichte vor. Wir halten Sie aber auf dem Laufenden.
Informationsmaterial zum Thema Transfergesellschaft
(1) Foliensatz der Bundesagentur für Arbeit zu den Änderungen bei den Transferleistungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in 2012 [1]
(2) Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zu den ab 1. April 2012 geltenden Regelungen für Transferleistungen [[2]]
(3) Geschäftsanweisungen Transferleistungen (§§ 110, 111 und 134 SGB III) der Bundesagentur für Arbeit (Stand Februar 2012)- gültig ab 1. April 2012 [3].
(4) Erläuterungen des BMAS zu Transferleistungen 2012 [4]
(5) Aktualisierter Beitrag in Wikipedia zum Thema "Transfergesellschaft" [5]
(6) Antrag auf Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gemäß § 110 SGB III [[6]]
(6) Antragsformular Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen - § 110 SGB III - Abrechnungsliste [[7]]
Kritik an Transfergesellschaften
Die Kritik an Transfergesellschaften richtet sich zum einen gegen die relativ schwachen Erfolgsergebnisse der Vermittlungsbemühungen und der Tatsache, daß sich hier eine geschäftsmäßige Branche um Fördertöpfe gebildet hat. Die gesetzliche Neuregelung setzt an diesem Punkt auch an und verschärft die Anforderungen an die Transfergesellschaften bzw. die durchführenden Träger. Es wird sich zeigen, ob die Hoffnungen in die Neuregelung berechtigt sind. Zum anderen werden Transfergesellschaften gerne genutzt, um so kostengünstig wie möglich Personal abzubauen. Durch die Fördermittel und das Einbringen des Entgelts in der Kündigungsfrist durch die Arbeitnehmer können so Personalabbaumaßnahme im Extremfall kostenneutral durchgeführt werden. Nicht selten werden Transfergesellschaften auch zur Umgehung von Kündigungsschutz und Sozialauswahlkriterien genutzt. Mit dem Eintritt in die bBE aufgrund Aufhebungsvertrag verlieren die Betroffenen faktisch jede Möglichkeit, die "Entlassung" gerichtlich überprüfen zu können. Das gilt insbesondere dann, wenn sich später der Verdacht einstellt, eine Betriebsübernahme, bei der nur die jungen, gesunden, qualifizierten Arbeitnehmer mit neuen Verträgen - häufig befristet - "wiedereingestellt" werden, könnte von Anfang an geplant gewesen sein.
Betriebsratsschulungen und Seminare zu Transfergesellschaft und Transferagentur 2012
Rechtsanwälte und Fachanwälte Felser bieten Seminare und Schulungen für Betriebsrat, Gesamtberiebsrat und Konzernbetriebsrat zum Thema "Informationsrechte, Überwachungsrechte und Mitbestimmungsrechte bei Transferleistungen nach §§ 110 ff. SGB III" an. Teilnehmer müssen für eine eintägige Schulung mit einem Seminarbeitrag von 250 Euro zzgl. Mwst. rechnen. Es ist eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers / der Dienststelle erforderlich. Auskünfte und aktuelle Seminartermine unter 02232/945040-14.
Interviews
Wirtschaftswoche vom 13.03.2012: Transfergesellschaften: Mitarbeiter bequem loswerden. Sie sind ebenso nützlich wie umstritten: Transfergesellschaften sollen in der Schlecker-Pleite den Angestellten die Arbeitslosigkeit ersparen.Ein Beitrag von von Harald Schumacher und Henryk Hielscher mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [8]
Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat und Krise
2009 | Michael Felser | Beitrag | “Was muss der Betriebsrat zur Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung wissen?” | AiB 2009 Heft 11, Seite 634 - 637,
2009 | Michael Felser | Axel Willmann | Beitrag | “Betriebsrat als Krisenmanager - gefragt wie selten! Zwangsurlaub und Kurzarbeit” | AiB 2009 Heft 3, Seite 161 ff.
2009 | Michael Felser | Beitrag | “Betriebsratsanhörung bei Kündigungen” | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2009 Heft 1, Seite 41 - 43
2006 | Michael Felser | Beitrag | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, Seite 346-349
2006 | Michael Felser | Beitrag | Suspendierung von Arbeitnehmern | AiB 2006, Seite 74-82
2006 | Michael Felser | Beitrag | Beschlussfassung leicht gemacht | AiB 2006, Seite 280-283
2005 | Michael Felser | Beitrag | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, Seite 409-412
2004 | Michael Felser | Beitrag | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, Seite 427-431
2004 | Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, Seite 30-39
Weblinks
(1) Transfersozialplan.de | Juracity-Portal rund um das Thema Transfersozialplan. [9]
(2) Transfergesellschaften.de | Juracity-Portal rund um das Thema Transfergesellschaften. [10]
(3) Transfersozialplan, Transferagentur und Transfergesellschaft, ein Blogbeitrag von Juracity - Recht für Alle! [11]
(3) Auszug aus dem Ratgeber | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag | geschrieben von Rechtsanwalt Michael W. Felser
(4) Betriebsverfassungsgesetz.de | Juracity-Portal für den Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied, mit Forum.[12]
(5) Einigungsstelle.de | Juracity-Portal rund um die Einigungsstelle und Einigungsstellenvorsitzende.[13]
(6) Sozialpan.de | Juracity-Portal rund um das wichtige Thema Sozialplan, Betriebsänderung und Interessenausgleich.[14]
(7) Arbeitsrecht.de | Arbeitsrechtsportal des Bund-Verlags.[15]
(8) Betriebsratsschulungen.de | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar.[16]
(7) Betriebsratswahl.tv | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebswahlen / Betriebsratswahl 2014.[17]
Autor
Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [18]. Er ist Autor einiger für den Betriebsrat nützlichen Veröffentlichungen und beatwortet als Experte in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (Beilage AiB Plus) regelmäßig Fragen von Betriebsräten. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen (auch als Sachverständiger), in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Er hat Erfahrungen mit Transfersozialplänen, Transfergesellschaften und Transferagenturen. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt und Sachverständiger gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.